Bitte melden Sie Ihr Kind online an:
https://www.giengen.de/de/Stadt-Buerger/Leben-in-Giengen/Kinder-Jugendliche
Bei der Vergabe von Betreuungsplätzen, die nach jeweils aktueller Bedarfsplanung anerkannt sind, ist für Aufnahmen ab 01.07.2011 nach folgender Prioritätenliste/Rangfolge vorzugehen. Unberührt bleiben die allgemeinen Aufnahmebestimmungen nach den trägerspezifischen Kindergartenordnungen.
Zu beachten ist folgende Regelung bei der Belegung von Notplätzen:
Grundsätzlich werden Notplätze nur im Ausnahmefall belegt. Ein solcher liegt vor, wenn ein jugendhilferechtlicher Bedarf zur Kinderbetreuung besteht, eine familiäre Notsituation (Ausfall der Betreuungsperson wegen Krankheit, Trennung u. ä.) vorliegt oder die Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit nicht verschoben werden kann. Dies gilt für Kinder, die auf der Warteliste stehen oder während des Kindergartenjahres angemeldet werden.
Zur Vermeidung einer Belegung von Notplätzen bereits zu Beginn des Kindergartenjahres sind Betreuungsmöglichkeiten mit Einrichtungen des eigenen Trägers und anderer Träger abzustimmen.
Regelgruppe 25 Plätze und 3 Notplätze
Halbtagsgruppe 25 Plätze und 3 Notplätze
Verlängerte Öffnungszeiten 22 Plätze und 3 Notplätze
Bei allen anderen Betriebsformen ist keine Belegung von Notplätzen vorgesehen.
1. Hauptwohnsitz in Giengen
Aufgenommen werden vorrangig Kinder, die mit Hauptwohnsitz in Giengen gemeldet sind.
2. Anmeldedatum
In der Stadt Giengen gilt für Tageseinrichtungen ein zentraler Anmeldestichtag (April für das kommende Kindergartenjahr). An diesem Tag angemeldete Kinder haben Vorrang vor Kindern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet werden.
3. Alter des Kindes
Das jeweils ältere Kind in der maßgeblichen Altersgruppe unter 3 Jahre bzw. ab 3 bis zum Schuleintritt hat Vorrang.
4. Soziale Härte- und Notfälle
Liegen begründete familiäre Härte- oder Notfälle vor, die durch eine Betreuung in der Einrichtung wesentlich abgemildert werden können, können die davon betroffenen Kinder vorrangig aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere wenn nach Feststellungen des Jugendamtes die Betreuung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
5. Alleinerziehende in Beruf/Ausbildung/Berufl. Wiedereingliederung
Das Kind einer Alleinerziehenden Person hat Vorrang vor Kindern aus Paarbe-ziehungen (Verheirateten oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften) sofern die Alleinerziehende Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht, eine solche in Kürze aufnehmen will oder sich in Ausbildung oder in einer Maßnahme zur be-ruflichen Wiedereingliederung befindet (an den Nachweis sind keine weiterge-hende Anforderungen zu stellen, es reicht die glaubhafte Darlegung).
6. Eltern in Beruf/Ausbildung/Berufl. Wiedereingliederung
Soweit beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine solche in Kürze aufnehmen, oder sich in Ausbildung oder in einer Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung befinden hat das Kind Vorrang vor anderen (an den Nachweis sind keine weitergehende Anforderungen zu stellen, es reicht die glaubhafte Darlegung).
7. Geschwisterkind
Wird die Einrichtung bereits von einem Geschwister besucht, hat das Geschwisterkind Vorrang vor anderen Kindern.
8. Kindergartenbezirk
Kinder, die im betreffenden Kindergartenbezirk der Einrichtung wohnen, haben Vorrang.
9. Gemeindefremde Kinder
Gemeindefremde Kinder werden nur bei freien Kapazitäten der Einrichtung zur Auslastung und bei Anerkennung einer interkommunalen Kostenausgleichs-verpflichtung der Wohnortgemeinde aufgenommen. Gemeindefremde Kinder bezahlen jeweils Stufe 1 des maßgeblichen Elternbeitrags. Die Aufnahme sol-cher Kinder ist nur in Abstimmung mit dem zuständigen Träger und der Stadt möglich. Im Falle bayrischer Kinder ist vor Aufnahme eine Kostenübernah-meerklärung der Wohnortgemeinde analog der in Baden-Württemberg gelten-den Pauschalen von den Eltern vorzulegen.
Weiterhin zu beachten:
10. Zusage eines Kindergartenplatzes
Verbindliche Zusagen an die Eltern, sollten spätestens 2 Wochen nach dem Anmeldestichtag schriftlich erfolgen.
11. Platzvergabe
Die Entscheidung über die Platzvergabe liegt in der Kompetenz der Kindergartenleitung. In Ausnahmefällen ist die Aufnahme mit dem Träger abzustimmen.
12. Überleitung von U3 zu Ü3
Grundsatz: Kinder wechseln vom Krippenplatz zur Regelgruppe/VÖ/GT fließend in ihrem Geburtsmonat. Die Anpassung erfolgt zum nächsten ersten des Monats.
1. Ausnahme:
Auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern können Kinder, die während des Jahres drei Jahre alt werden, ihren U3-Platz behalten. Der Beitrag wird weiterhin für Krippenplatz U3 berechnet.
2. Ausnahme:
Kinder, die im Mai/Juni drei Jahre alt werden, verbleiben bis zum neuen Kindergartenjahr in der Kleinkindgruppe. Eltern bezahlen ab dem 3. Lebensjahr (Folgemonat) den Regelgruppensatz.
13. Anwendung Aufnahmekriterien
Aufnahmekriterien müssen in der jeweiligen Altersgruppe gesehen werden (U3/Ü3)
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