a) Aufnahme / Betreuungsvertrag
Die Aufnahme der Kinder erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages, welcher durch den Aufnahmeantrag und die Aufnahmebestätigung begründet wird.
Die Regelungen und Grundsätze dieser Konzeption sind Bestandteil des Betreuungsvertrages.
In eine Betreuungsgruppe werden Grundschüler aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz in Ettlingen haben und in der Regel die Grundschule besuchen, an der das Betreuungsangebot eingerichtet ist. Die Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Vorrangig aufgenommen werden Kinder von Alleinerziehenden und von berufstätigen Eltern. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
b) Aufnahmegespräch
Die Vorrausetzung zur Aufnahme des Kindes ist ein persönliches Aufnahmegespräch in der Betreuungseinrichtung vor Betreuungsbeginn: mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind. Anmeldegespräche erfolgen nach vorheriger Vereinbarung mit der Einrichtungsleitung.
c) Verpflichtung der Eltern zur Information
Sie haben als Personensorgeberechtigte die Verpflichtung, die Einrichtungsleitung rechtzeitig über besondere Erfordernisse und Gegebenheiten des Kindes zu informieren (z.B. Allergien, notwendige Medikamenteneinnahme, Besonderheiten, individuelle Erfordernisse des Kindes, ansteckende Krankheiten etc.), sowie Änderungen in der Personensorge, der Anschrift und der privaten und geschäftlichen Erreichbarkeit und den Einkommensverhältnissen bei ermäßigtem Entgelt.
d) Einwilligungserklärungen
Mit der Anmeldung, spätestens mit Beginn der Betreuung, sind von den Eltern folgende Erklärungen zu unterschreiben:
• Erklärung zum Informationsaustausch zischen Einrichtung und Schule
• Erklärung zum Heimweg des Kindes
• Erklärung zur Veröffentlichung von Fotos, Ton- und Videoaufzeichnungen
• Erklärung zur Erfassung von Daten zur Entwicklungsdokumentation
e) Kündigung
Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten ist schriftlich anzuzeigen und nur zum Monatsende möglich. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist das Betreuungsentgelt auch für den folgenden Kalendermonat zu entrichten.
f) Außerordentliche Kündigung, Ausschluss
Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
• Wenn Kinder aufgrund Ihres Sozialverhaltens dauerhaft den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung unter anderem durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und den Weisungen der Betreuungskräfte nicht folgen. Diese Kinder können -nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern- vom Besuch der Einrichtung zeitweise oder ganz ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit anderer ist auch ein fristloser Ausschluss möglich.
• wenn Kinder ohne triftigen Grund häufig mehrere Tage oder ununterbrochen mehr als 2 Wochen der Betreuung fernbleiben,
• wenn das Kind Hilfe braucht, die von der Betreuung nicht gewährleistet werden kann,
• wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und der Einrichtung erheblich gestört ist und die Erziehungspartnerschaft nicht aufrechterhalten werden kann,
• bei Zahlungsrückständen des Betreuungs- und/oder Essensentgeltes für mehr als zwei aufeinander folgende Monate nach erfolgter Mahnung.
In allen oben genannten Fällen werden die Personensorgeberechtigten schriftlich über die beabsichtigte Kündigung informiert und erhalten dadurch Gelegenheit, Stellung zu nehmen und entsprechend erzieherisch auf ihr Kind einzuwirken.
Siehe Kontakt
Hort an der Schillerschule - Startseite