Der Elternbeitrag entspricht den für die Kindertagesstätten in Markgröningen gültigen, einkommensgestaffelten Sätzen. Er ist in der jeweils aktuellen Benutzungsordnung ausgewiesen. Ab 01.09.2010 gilt Folgendes:
§ 5
Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)
Es gelten ab 01.09.2010 die unten stehenden Elternbeitragssätze. Die Beträge in Klammern beziehen sich auf die Betreuung von Kindern in den Kleinkindgruppen.
Erhöhter Elternbeitrag:
Familien mit 1 Kind unter 18 Jahren
104,50 € (206,50 €)
Familien mit 2 Kindern unter 18 Jahren
79 € (153 €)
Familien mit 3 Kindern unter 18 Jahren
53 € (103 €)
Familien mit 4 Kindern unter 18 Jahren
18 € (41,50 €)
Regelbeitrag
Familien mit 1 Kind unter 18 Jahren
87 € (172 €)
Familien mit 2 Kindern unter 18 Jahren
66 € (127,50 €)
Familien mit 3 Kindern unter 18 Jahren
44 € (86 €)
Familien mit 4 Kindern unter 18 Jahren
15 € (34,50 €)
Ermäßigungsstufe I
Familien mit 1 Kind unter 18 Jahren
78,50 € (155 €)
Familien mit 2 Kindern unter 18 Jahren
59,50 € (114,50 €)
Familien mit 3 Kindern unter 18 Jahren
39,50 € (77,50 €)
Familien mit 4 Kindern unter 18 Jahren
13,50 € (31 €)
Ermäßigungsstufe II
Familien mit 1 Kind unter 18 Jahren
69,50 € (137,50 €)
Familien mit 2 Kindern unter 18 Jahren
53 € (102 €)
Familien mit 3 Kindern unter 18 Jahren
35 € (69 €)
Familien mit 4 Kindern unter 18 Jahren
12 € (27,50 €)
Der Regelbeitrag ist für Kinder zu entrichten, deren Eltern ein Jahreseinkommen zwischen 27.700 € und 40.900 € haben.
Der erhöhte Beitrag ist für Kinder zu entrichten, deren Eltern ein Jahreseinkommen über 40.900 € haben.
Der ermäßigte Beitrag (Ermäßigungsstufe I) ist für Kinder zu entrichten, deren Eltern ein Jahreseinkommen zwischen 24.600 € und 27.700 € haben.
Der ermäßigte Beitrag (Ermäßigungsstufe II) ist für Kinder zu entrichten, deren Eltern ein Jahreseinkommen unter 24.600 € haben.
Für Kinder aus Familien, für die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, wird auf Antrag der Kindergartenbeitrag ab dem Beginn des Antragsmonats auf die Hälfte ermäßigt.
Die Überprüfung des Jahreseinkommens und die entsprechende Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch die Stadtverwaltung der Stadt Markgröningen. Sämtliche Veränderungen, die das Jahreseinkommen betreffen, sind der Stadtverwaltung zu melden.
Änderungen, die die Zahl der Kinder in der Familie betreffen, sind über die Kindergartenleitungen der Ev. Kirchenpflege zu melden.
Maßgebend für die Höhe des Elternbeitrags ist das gesamte Elterneinkommen, also neben Lohn und Gehalt auch sonstige Einkünfte sowie die Zahl der Kinder in einer Familie, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ältere Kinder, solange für diese Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz oder eine vergleichbare Leistung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift gewährt wird. Für ein Kind aus einer Familien mit 5 oder mehr Kindern entsprechend oben genannter Massagabe wird kein Elternbeitrag erhoben. (Diese Regelung findet keine Anwendung bei der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren). Wenn sich die Zahl der anrechenbaren Kinder im Laufe des Jahres verändert, wird der Beitrag von Beginn des darauf folgenden Monats neu festgesetzt. In eheähnlichen Gemeinschaften entspricht das Einkommen der Partner einschließlich der vorgenannten Beträge dem Elterneinkommen.
Es werden 12 Elternbeiträge im Jahr erhoben.
Die Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung erfolgt durch die Stadtverwaltung (s.o.) Diese wird jeweils auf ein Jahr befristet. Sollte eine Ermäßigung aufgrund von falschen bzw. unvollständigen Nachweisen gewährt worden sein, wird für den Bewilligungszeitraum die Differenz zum vollen Betrag nacherhoben.
Eine Änderung der Beiträge bleibt vorbehalten.
Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, für den die Abmeldung wirksam wird (vgl. oben § 3).
Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.
Änderungen der Elternbeitragssätze, die sich durch Änderung der Einkommensverhältnisse oder Änderung der Kinderzahl in der Familie ergeben, werden ab dem Folgemonat berücksichtigt, in dem die Änderungen der Kirchenpflege regulär mitgeteilt werden.
Die Kindergärten erheben direkt bei den Eltern eine Umlage für Tee, Sprudel, Lebensmittel, Pflegeartikel. Die Höhe dieser Umlage wird in Absprache mit der Elternschaft festgesetzt.
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